Weg mit § 218 StGB!

So lautet der § 218:
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Ich bin für seine ersatzlose Streichung.

Zunächst einmal ist die implizite Definition von schützenswertem Leben ungenügend. „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.“ Das heißt: Die Beseitigung einer befruchteten, lebensfähigen Eizelle – also eines Menschen im frühen Entwicklungsstadium – ist nach diesem Paragraphen nicht der Erwähnung wert. Das ist unlogisch und unmenschlich.

Sodann ist die Tötung eines Menschen nach dem deutschen Strafgesetzbuch ausdrücklich verboten und strafbewehrt (vgl. §§ 211-217 StGB). Ein ungeborener Mensch ist aber ein Mensch. Mithin ist der § 218 StGB überflüssig.

Der eigentliche Sinn dieses Paragraphen ist nicht der Schutz des Lebens, sondern die Relativierung des Lebensrechts. Wenn ein eigener Paragraph zur Problematik der Tötung Ungeborener gebraucht wird, so heißt daß, das Ungeborene eben nicht problemlos als Menschen gelten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht zwar von „Leben“ erst ab Geburt, lässt aber ein Embryo lt. § 1923 erbberechtigt sein:

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Die Formulierung ist kurios, denn natürlich lebt der Mensch nicht ab Geburt, sondern ab Zeugung, aber trotzdem zeigt § 1923 BGB klar genug, daß ein Mensch von Anfang an Mensch ist – indem ihm ein spezifisches Recht zugestanden wird.

Brauchen wir ein besonderes Gesetz, um zu sagen, daß ein bereits als erbberechtigt anerkannter Mensch nicht getötet werden darf? Ein Gesetz, daß besagt, man darf nicht nur keinen Menschen töten, sondern wirklich gar keinen?

§ 218 StGB ist absurd.

Über Claudia Sperlich

Dichterin, Übersetzerin, Katholikin. Befürworterin der Vernunft, aber nicht in Überdosierung.
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25 Antworten zu Weg mit § 218 StGB!

  1. Gerd schreibt:

    Es gibt ja noch die Steigerung von Absurd.

    §218a

    Dort liest man: Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
    1.  die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt…..
    Also mal ganz langsam: Eine Straftat ist keine Straftat wenn jemand danach verlangt. Ein Bankräuber verlangt beim Filialleiter der Stadtsparkasse, die Filiale der Bank im Nachbarort zu überfallen und auszurauben. Der Sparkassenvorstand empfiehlt dem zukünftigen Bankräuber entsprechende Beratungsstellen (natürlich kostenlos) und weist darauf hin, dass er die Genehmigung zum Überfall nur erhält, wenn er sich über die korrekte Wahl der Waffen und seine wahren Absichten hat beraten lassen und diese Beratung durch eine entsprechende Bescheinigung nachweist. (3 Tagesfrist) Eine eventuell geplante Geiselnahme, müsste noch mit der Justizverwaltung abgesprochen werden.
    Da lob ich mir die Schildbürger, die mit Eimern das Licht in ihr neues Rathaus kübeln wollten.

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    • Claudia Sperlich schreibt:

      Ja. Und dazu kommt, daß sehr viele Frauen die Abtreibung keineswegs selbst wollen, dies aber behaupten, weil ihnen klar ist, daß sie bei der wahren Aussage „Sonst verlässt mein Freund mich“ nicht ohne weiteres einen Schein bekommen.

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  2. Gerd schreibt:

    Dazu passt dann wieder das:
    § 221 Aussetzung
    (1) Wer einen Menschen
    1.  in eine hilflose Lage versetzt oder
    2.  in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    Wenn man bedenkt, dass bei einer Abtreibung ein Kind getötet wird und die Schwangere schwere Gesundheitsschäden davon trägt, schließt sich der mörderische Kreis in Absurdistan.

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  3. F. M. schreibt:

    Ich kann vor der ersatzlosen Streichung des Paragrafen 218 nur dringend warnen.

    Die Gerichte folgen nämlich dem römisch-katholischen Glauben, dass ein Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle ein Mensch inklusive aller Persönlichkeitsrechte sei, NICHT. Sie wissen, dass auch eine Frau, eine geborene Person, betroffen ist und unterwerfen sich römisch-katholischer Doktrin nicht mehr. Siehe höchst aktuell die Rehabilitierung gleichgeschlechtlich Liebender, die wegen ihrer Liebe einer religiös verankerten Rechtsprechung zum Opfer gefallen sind. Siehe auch die Regelung des Scheidungsrechts und der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu unehelichen Kindern. Die wäre unter römisch-katholischem Recht einfach nicht existent. Da gibt es keine Scheidung und uneheliche Kinder werden

    Die Abschaffung des Paragrafen käme also einer völligen Freigabe des Schwangerschaftsabbruches ohne jede Einschränkung, oder gar Strafandrohung gleich.

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    • Claudia Sperlich schreibt:

      Natürlich müsste man zugleich sämtliche Punkte des Grundgesetzes (Würde des Menschen unantastbar etc.) und wie gesagt §§ 211-217 StGB sowie den genannten Erbrechtsparagraphen ernstnehmen. Also wirklich ernst.

      Die römisch-katholische Kirche ist übrigens gerade gar nicht das Thema. Sondern das Leben der Kinder. Man muss nicht katholisch sein, um es zu achten, auch wenn katholisch sein dabei durchaus hilft.

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      • F. M. schreibt:

        Sie meinen mit „die Menschenwürde wirklich ernst nehmen“ so wie das römisch katholische Lehramt die Menschenwürde interpretiert? Nach dem Urteil „der Mann ist das Haupt der Frau“ (oder haben katholische Wahrheiten aus Hirtenbriefen ein Verfallsdatum?) oder dass die Ehe, die ZIVILE Ehe wohlgemerkt! gleichgeschlechtlich Liebenden nicht erlaubt sein kann? Mit Verlaub, das ist katholisches Wunschdenken. Und unsere Kassationshöfe sind nicht katholisch, evangelisch oder sonst einer Religion unterworfen.
        Es wird also nicht klappen, dass nach Abschaffung des Paragrafen 218 StGb römisch katholische Vorstellungen von Menschenwürde und Lebensrecht um sich greifen. Gott-sei-Dank meine ich, wenn ich daran denke, wie katholischer Lebensschutz aussieht. Man vergleiche nur einmal den Paragrafen 2266 des Katechismus der katholischen Kirche mit dem Artikel 102 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

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        • Leonard Beitner schreibt:

          Mit Verlaub, das ist antikatholische Polemik und plumpe noch dazu. Was immer man zum Thema Homo-Ehe denkt, mit der Entstehung ungeborenen Lebens hat das nun wirklich nichts, aber auch gar nichts zu tun (und warum, sollten Sie im Sexualkundeunterricht gelernt haben 😉 Wär doch peinlich, wenn wir fiesen Dunkelkatholiken da mehr Ahnung hätten als Sie)
          Dass das menschliche Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt und der Mensch Mensch ab der Zeugung ist, ist ja nun keine römisch-katholische Geheimlehre, sondern ein biologischer Fakt. Weshalb Abtreibungsgegner das ja auch nicht leugnen, sondern stattdessen mit allerlei Mentalgymnastik konstruieren, dass es nur um Menschen und nicht um „Personen“ handle, ganz so als hießen die Menschenrechte neuerdings Personenrechte und seien nicht spezifisch gerade zu dem Zweck eingeführt, dass eben nicht jeder Westentaschenhitler erklären kann, dass die und die eben keine „richtigen“ Menschen seien…

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        • Claudia Sperlich schreibt:

          Ja, ich meine das tatsächlich so, wie die katholische Kirche es lehrt. Auf weitere Diskussionsbeiträge von F.M. verzichte ich bis zu seiner Konversion zur katholischen Kirche.

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  4. Gerd schreibt:

    Es ist allerdings tröstlich zu wissen, dass es Zeitgenossen gibt, die den Kampf gegen die Abtreibung gleich mit katholischer Auffassung in Verbindung bringt, obwohl man sich gar nicht als Katholik geoutet hat.
    Im übrigen setzt das Strafgesetzbuch eine Richtschnur für strafbares Handeln in unserer Gesellschaft, ab wann eine Tat rechtswidrig ist oder nicht. Da muss man auch mal feststellen, dass Abtreibungen in unserer Gesellschaft nicht mehr als Straftat angesehen wird. Es gibt sogar Initiativen die eine Abtreibung als Menschen-bzw. Frauenrecht verankert sehen wollen.

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    • Claudia Leitner schreibt:

      Ich denke gerade das Thema der „Richtschnur“ wird oft überbewertet. Homosexuelle Beziehungen werden heute nicht deshalb als unproblematisch angesehen weil der § 175 abgeschafft wurde sondern der Paragraph wurde abgeschafft, weil sich die Einstellung der Bevölkerung in weiten Teilen der Bevölkerung geändert hatte. Ähnlich verhält es sich bei der Abtreibung, bei der es letztlich um einen Konflikt zwischen Lebensrecht auf der einen und Entfaltung der Persönlichkeit der Frau auf der anderen Seite geht. Der Grund warum die Strafregelung früher anders war liegt nicht daran, dass ersteres früher höheres Gewicht hatte -es lag schlicht und einfach daran, dass zweiteres de facto einen gesellschaftlichen Wert von Null hatte.

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      • Gerd schreibt:

        „weil sich die Einstellung der Bevölkerung in weiten Teilen der Bevölkerung geändert hatte.“

        Ein Strafgesetzbuch sollte allerdings nicht nach der Einstellung von Bevölkerungen geschrieben sein. Sonst ist es nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht.

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        • Claudia Leitner schreibt:

          Es ist selbstverständlich so, dass das Strafgesetz auch sich ändernde gesellschaftliche Einstellungen – natürlich auf Basis des Grundgesetzes und nach Maßgabe der Prüfung des BVerfG – widerspiegeln muss. So ist eben Ehebruch heute nicht mehr strafbar, Vergewaltigung in der Ehe aber schon – und zwar nicht mehr als Nötigung sondern eben als Vergewaltigung.

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  5. Claudia Leitner schreibt:

    Die Forderung nach einer Abschaffung des § 218ff ist alt und wird vor allem von Der Linken, den Grünen und Feministinnen erhoben. Klarerweise würde sie zu einer Straflosigkeit der Abtreibung bis zum Eintreten der Eröffnungswehen führen – was niemand wirklich wollen kann. Entgegen verbreiteter Meinung treten statt dessen eben nicht 211 – 217 in Kraft, teil weil sie für diesen Deliktsumfang nicht anwendbar sind wie 216 und 217, teils weil es sie nicht mehr gibt wie 214 und 215 und teils weil ihre Anwendung per Definition erst ab Geburt gilt (und so leicht auch nicht verändert werden kann) wie 211, 212 und 213. Bei 211 müsste außerdem ein Mordkriterium wie Habgier dazukommen, was man bei einer Notlage wohl kaum konstruieren kann. Das Erbrecht ist zudem kein wirklich gutes Argument, denn erben können Stiftungen auch ohne dass sie deshalb Persönlichkeitsrechte hätten.
    Ich denke es ist zu einem gewissen Teil auch ein Streit um des Kaisers Bart. Denn z.B. die Ausweitung des Deliktstatbestandes auf Handlungen die vor der Einnistung wirken hätte in der Praxis keine Auswirkungen, da ohnehin nicht nachweisbar. Allenfalls könnten gewisse Medikamente davon betroffen sein über deren Zulassung entscheidet aber die EMA und die interessiert das schlicht und einfach nicht.
    Es ist auch festzuhalten, dass Abtreibung ein reines Ermittlungsdelikt ist. Und das ganz im Gegensatz zu anderen Delikten gegen Leib und Leben. Bei diesen beginnt die Behörde zu ermitteln etwa weil eine Leiche gefunden wird, weil jemand vermisst gemeldet wird, weil ein Opfer selbst zur Polizei geht um eine Gewalttat zu melden usw. All dies ist bei diesem Delikt natürlich nicht der Fall. Wenn überhaupt könnte der Ermittlungsanstoss eine Anzeige sein. Und die würde bestenfalls dazu führen, dass die betroffene Frau von der StA befragt wird. Wenn die dann leugnet, kann die StA gar nichts machen, schon gar keine medizinische Untersuchung anordnen, da dies ohne begründeten Tatverdacht die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten zu sehr einschränken würde und es ohne Untersuchung eben keinen begründeten Tatverdacht gibt. Das ist auch der Grund warum es schon vor der Novellierung kaum Anklagen und Verurteilungen gegeben hat.

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  6. Claudia Sperlich schreibt:

    Der § 218 hat aber tatsächlich nur solange Sinn, wie man den ungeborenen Menschen nicht ganz als Menschen ansieht. In dem Moment, wo klar gesagt wird: Das ist ein Mensch, und zwar von der Befruchtung der Eizelle an, geschieht zweierlei: 1. das Menschenrecht auf Unversehrtheit wird ernstgenommen, und darauf aufbauende Gesetze auch; 2. ein Paragraph, der nichts besagt als „Es ist nicht nur verboten, sondern ganz und gar verboten, einen Menschen umzubringen“ wird obsolet.
    § 218 hat seine Existenzberechtigung eigentlich nur, weil andere Paragraphen (und das Grundgesetz) nicht so ganz ernstgenommen werden.

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  7. Herr S. schreibt:

    Die Poster @F.M. und @Claudia Leitner haben hier mit ihren Ausführungen m.E. recht, denn die Rechtsprechung wird zumindest zu einem gewissen Maß sehr wohl vom gesellschaftlichen Konsens beeinflusst.

    Und der ist nach über 100jährigem sozialistischen Mühen und Kampf derzeit bzgl. rechtl. Beurteilung der Abtreibung relativ konform mit der jetzigen Rechtsregelung.

    Das ist für uns glaubenstreue Christen sehr schmerzlich und sollte ein steter „Stachel im Fleisch“ und Ansporn sein, sich eben NICHT mit der derzeitigen Lage einfach resignierend abzufinden.

    Statt aber mit m.E. nicht sinnvollen Maximalforderungen wie der ersatzlosen Abschaffung des Paragraph 218 fruchtlos zu provozieren, empfehle ich auch hier neben den christlichen Tugenden der Nüchternheit und steten Wachsamkeit vor allem die praktizierte Nächstenliebe, indem man sich als Christ unerschrocken und geradezu stoisch-stur und unbeeindruckt von den widrigen äußeren Bedingungen aktiv für die Unterstützung von Lebensrechtsorganisationen einsetzt!

    Die WAHRHEIT wird sich auch hier letztlich durchsetzen, auch wenn das vielleicht viele Jahre und gar Jahrzehnte dauern sollte und wir selbst das vielleicht nicht mehr hier auf Erden erleben werden…

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    • Claudia Sperlich schreibt:

      Und deshalb nicht mehr sagen, daß und warum der § 218 ein Schmonzes ist? Ick weeß ja nich…

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      • Herr S. schreibt:

        Ich halte Paragraph 218 nicht für unsinnig. Er regelt weiterhin den unerlaubten Schwangerschaftsabbruch – die Abtreibung und deren Bestrafung.
        Erst in Paragraph 218a kommt dann die Ausnahme von den Straftatbeständen zum Tragen. Für den Nichtjuristen – auch für mich – widersprüchlich und unlogisch – aber so „ticken“ Juristen halt.

        Und die weit überwiegende Mehrheit in der Gesellschaft sogar bis in die beiden großen Kirchen hinein hat das offensichtlich akzeptiert.

        Bringt derzeit wenig, dagegen zu opponieren…

        Besser ist aktive Arbeit und vor allem auch Spenden(!) in und für die Lebensrechtsbewegungen!

        Damit kann man Frauen im Schwangerschaftskonflikt, die es wirklich wünschen, helfen, sich für ein Leben mit ihrem ungeborenen Kind zu entscheiden.

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        • Gerd schreibt:

          Aktive Arbeit und Spenden für Lebensrechtsbewegungen setzt Information voraus.

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        • Herr S. schreibt:

          Richtig, @Gerd.
          Vor allem auch Information über eben diese Lebensrechtsorganisationen und ihre Arbeit.

          Dem dienten u.a. meine Kommentare mit Nennung der Namen bzw. Internetforen wie „vorabtreibung.net“ jetzt und in der jüngeren Vergangenheit – auch im Forum dieses Blogs.

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        • Claudia Sperlich schreibt:

          Und wenn man beides tut – über seine Gedanken zum Thema bloggt und außerdem Menschen hilft, sich für das Kind zu entscheiden? Meiner Erfahrung nach geht das.

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    • F. M. schreibt:

      Ich kann nur hoffen, dass sich katholische „Wahrheiten und Werte“ in diesem Land, ja auf dieser Welt niemals mehr durchsetzen werden.
      Dass es keine Verfolgung gleichgeschlechtlich Liebender geben wird.
      Dass es keine Strafverfolgung von und Strafandrohung für Ehebruch mehr geben wird.
      Dass es nie wieder Prügelstrafe für Kinder geben wird.
      Dass es nie wieder Arbeit für den Henker geben wird.
      Dass „Kuppelei“ wieder zu einem Straftatbestand wird und in den Schlafzimmern der Menschen herumgeschnüffelt wird und die Denunziation unter Nachbarn kommt.
      Dass Ehemänner ihrer Frau die „Arbeit“ verbieten können (wir reden natürlich nur von bezahlter Arbeit, die auch Rentenanwartschaft begründet, ohne Lohn dürfen die Frauen selbverständlich ….)
      Um nur eine verschwindend geringe Zahl katholischer „Werte“ aufzuzählen.
      Jamais plus!

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      • Claudia Sperlich schreibt:

        Sie schwafeln und werden deshalb von weiterer Diskussion ausgeschlossen.
        Falls sie jemals Interesse zeigen, sich intelligent zu machen, ehe Sie kommentieren, dürfen Sie wiederkommen.

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    • Herr S. schreibt:

      Nur nochmals zur Klarstellung:

      Ich bezog mich hier ausschließlich auf den Kommentar von @F.M. am 28.03.2017(!) – seine Postings danach sind auch für mich unter aller Kritik, und ich kann gut verstehen, dass Sie, sehr geehrte Frau Sperlich, ihn inzwischen gesperrt haben.

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  8. Gerd schreibt:

    Katholische Wahrheiten und die Arbeit von Henkern in einem Kommentar zu vereinen, zeugt von rudimentärem Nichtwissen über Katholisch, Wahrheit und Wert.
    Plusieurs fois!

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  9. Pingback: Gute Folge eines blöden Kommentars | Katholisch? Logisch!

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