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Schlagwort-Archive: mal was anderes als § 218 StGB
Weg mit § 242 StGB!
§ 242 StGB (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Dieser … Weiterlesen
Veröffentlicht unter HÖLLISCHES, KATHOLONIEN, WELTLICHES
Verschlagwortet mit Diebstahl, Lebensrecht, Lebensschutz, Logik, mal was anderes als § 218 StGB, Menschenrecht, Recht, Religion, Satire
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